{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n− Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Schuldspruch\n Lemma 1) Betrug;\n Lemma 3) mehrfache Drohung;\n Lemma 6) mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln;\n− Dispositiv-Ziff. 3 betreffend Strafzumessung;\n− Dispositiv-Ziff. 4 betreffend Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;\n− Dispositiv-Ziff. 5 betreffend Aufschiebung des Freiheitsentzuges zu Gunsten der stationären Massnahme; Bezahlung der Busse;\n− Dispositiv-Ziff. 7 betreffend Widerruf des Strafbefehls vom 11. Dezember 2015 bzw. die damit ausgesprochene\nbedingte Geldstrafe;\n− Dispositiv-Ziff. 8.1 betreffend Schadenersatz und Genugtuung zugunsten der Zivilklägerin;\n− Dispositiv-Ziff. 8.2 betreffend Verwendung und Verrechnung des beschlagnahmten Vermögensbetrages zur\nteilweisen Deckung der Zivilforderung der Zivilklägerin;\n− Dispositiv-Ziff. 9.1-9.2 betreffend sichergestellte Bargelder zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Verrechnung mit der ausgefällten Busse;\n− Dispositiv-Ziff. 12 betreffend Verteilung der Verfahrenskosten;\n− Dispositiv-Ziff. 14.1-14.2 betreffend Entschädigung der zivilklägerischen Rechtsbeiständin.\n\nDemgegenüber anerkennt der Berufungskläger ausdrücklich:\n− Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln;\n− Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Schuldspruch in\n Lemma 2) geringfügige arglistige Vermögensschädigung;\n Lemma 4) mehrfache Nötigung;\n Lemma 5) mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen;\n Lemma 7) vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln;\n Lemma 8) Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht;\n− Dispositiv-Ziff. 6 betreffend Kontakt- und Rayonverbot;\n− Dispositiv-Ziff. 10 betreffend Einziehung und Vernichtung des GPS-Trackers;\n− Dispositiv-Ziff. 11 betreffend Herausgabe des beschlagnahmten Schreibens;\nDas Kontakt- und Rayonverbot gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 6 wurde vom Berufungskläger\nmit Berufungserklärung zwar angefochten, jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung dann\nwieder zurückgezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13 unten), weshalb diese Dispositiv-\nZiff. 6 ebenfalls als anerkannt gelten kann.\n\nAlle Dispositiv-Ziffern, welche anerkannt und demnach nicht angefochten wurden, sind in\nRechtskraft erwachsen (vgl. Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 404\nStPO). Das erstinstanzliche Urteil ist in den oben aufgeführten Dispositiv-Ziffern 1, 2 (Lemma\n2,4,5,7,8), 6, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen und bildet in diesem Umfang nicht mehr\nGegenstand des Berufungsverfahrens.\n\n2. Grundlegendes\n2.1. Rügen\nAnlässlich der Berufungsverhandlung wurden verschiedene Vorfragen aufgeworfen (vgl. sogleich E. 2.2 f.) und Beweisanträge gestellt (vgl. E. 2.4). Darauf wird sogleich eingegangen\nund danach folgen Ausführungen zur vorinstanzlichen Würdigung sowohl der berufungs- wie\nauch der zivilklägerischen Aussagen (vgl. E. 3.2). Neben dem Schuldspruch (vgl. E. 4) rügte\nder Berufungskläger die Strafzumessung und den Widerruf des Strafbefehls (vgl. E. 5), die\nAnordnung der stationären therapeutischen Massnahme (vgl. E. 6), die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu Gunsten der Zivilklägerin (vgl. E. 7) sowie den Entscheid\nim Zivilpunkt (vgl. E. 8). Zudem liess der Berufungskläger eine andere Verlegung der Kosten\nund Entschädigungen beantragen (vgl. E. 9).\n\n2.2. Vorfragen der amtlichen Verteidigung\nDie amtliche Verteidigerin stellte anlässlich der Berufungsverhandlung mehrere Vorfragen. Auf\nVorfrage 1 betreffend Verwertbarkeit der Einvernahmen vor Einsetzung einer amtlichen Verteidigung (vgl. dazu unten E. 2.2.1) sowie auf Vorfrage 2 betreffend Verhandlungsablauf (vgl.\ndazu unten E. 2.2.2) wird sogleich eingegangen. Zu dem vom Berufungskläger ebenfalls unter\nVorfragen gestellten Beweisantrag, ein neues Gutachten betreffend, sowie der damit einhergehenden Frage, ob für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie eines Strafaufschubes zugunsten der ambulanten Massnahme ein neues Gutachten überhaupt erforderlich\nsei, wird auf die Ausführungen unter E. 2.4.6 verwiesen.\n2.2.1. Verwertbarkeit der Einvernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung einer\namtlichen Verteidigung\n2.2.1.1.\nDer Berufungskläger liess zum einen beantragen, das Gericht habe abzuklären, ob die Einvernahmen des Berufungsklägers vor Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 23. August\n2017 als Beweise verwertbar seien. Betroffen seien die polizeilichen Einvernahmen vom\n1. Juni 2017, 26. Juni 2017, 29. Juni 2017, 9. Juli 2017, 11. Juli 2017, 17. Juli 2017 und vom\n9. August 2017, welche vor der zwingend gebotenen notwendigen Verteidigung erfolgt seien\nund deshalb als Beweise unverwertbar seien. Im Übrigen brachte der Berufungskläger vor, es\nsei stossend, das gesamte Untersuchungsverfahren gewissermassen der Polizei zu überlassen. Dadurch seien die Verfahrensrechte des Beschuldigten beschnitten worden.\n\n2.2.1.2.\nDie Parteien können nach Eröffnung der Hauptverhandlung Vorfragen stellen (Art. 405 Abs. 1\ni.V.m. Art. 339 StPO). Im Gesetz werden unter Art. 339 StPO als Vorfragen insbesondere die\nGültigkeit der Anklage (lit. a), die Prozessvoraussetzungen (lit. b), Verfahrenshindernisse\n(lit. c), die Akten und die erhobenen Beweise (lit. d), die Öffentlichkeit der Verhandlung (lit. e)\nund die Zweiteilung der Verhandlung (lit. f) genannt.\n\nBei der Frage der Verwertbarkeit der vom Berufungskläger beanstandeten Einvernahmen geht\nes nicht um Vorfragen im Sinne von Art. 339 StPO. Es fehlt weder an einer Prozessvoraussetzung (lit. b) noch liegt ein Verfahrenshindernis (lit. c) vor. Schliesslich sind die Einvernahmen,\nwie sich im nachfolgenden zeigen wird, ohne weiteres verwertbar.\n\n"}