{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nDie StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor (Art. 399 StPO).\nNach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen\nseit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung\nangemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3, erster Satz StPO). Die\nVorinstanz versandte ihr Urteilsdispositiv am 9. April 2019, das am 10. April 2019 beim Berufungskläger einging. Der Berufungskläger meldete mit Eingabe vom 12. April 2019 Berufung\nan. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil am 10. Oktober 2019, das am 22. Oktober\n2019 beim Berufungskläger einging, womit die 20-tägige Frist am 11. November 2019 ablief.\nDer Berufungskläger reichte am 31. Oktober 2019 (Eingang am 4. November 2019) die schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben.\n\nAuf die Berufung ist demnach einzutreten.\n\n1.2. Kognition und Rügegründe\nMit der Berufung können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung\nund Missbrauch des Ermessens (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und Unangemessenheit (lit. c).\n\nDamit ist die Berufung ein vollkommenes, reformatorisches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung. Die Kognition ist, von den hier nicht interessierenden Ausnahmen in Art. 398 Abs. 4 und\n5 StPO abgesehen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Auch\nreine Ermessensfragen unterliegen der freien Überprüfung. Das Berufungsgericht entscheidet\nin eigener Verantwortung aufgrund seiner freien, aus den Akten, aus eigenen Beweisaufnahmen und aus der Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wiederholung der Überprüfung des Sachverhalts und eine erneute\ntatsächliche Beurteilung ab. Tritt das Berufungsgericht auf das Rechtsmittel ein, fällt es ein\nneues Urteil (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,\nArt. 196 – 457 StPO, N. 1 zu Art. 398 mit Hinweisen).\n\n1.3. Begründungspflicht\nMit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,\nfür die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die\nBegründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue\ntatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (BRÜHSCHWEILER DANIELA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82).\n\n1.4. In Rechtskraft erwachsene Ziffern des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs\n1.4.1.\nMit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei, vorliegend der Berufungskläger, den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und insbesondere darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, sowie\ndie verlangte Änderung darzulegen. Eine das Urteil vollumfänglich angefochtene Berufung\nkann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist\njedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 399 mit Hinweisen).\n\nIn der Berufungserklärung vom 31. Oktober 2019 reichte der Berufungskläger fristgerecht\nseine Berufungsanträge ein und gab verbindlich an, auf welche Teile sich die Berufung beschränkte. Wie unter E. 1.1 festgehalten wurde, lief die gesetzliche Frist zur Einreichung der\nBerufungserklärung und somit auch zur Ausdehnung der Anträge am 11. November 2019 ab.\nDer Berufungskläger erweiterte mit Stellungnahme vom 6. April 2020 (amtl. Bel. 21) seinen\nBerufungsantrag Ziff. 1 (zu Urteilsdispositiv Ziff. 2) und machte darin eine Ausdehnung auf die\nTatbestände der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie des mehrfachen Ungehorsams\ngegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) geltend. Dieser Antrag erfolgte nach Ablauf der\ngesetzlichen Frist. Eine Ausdehnung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Soweit der\nBerufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung somit Einwände in Bezug auf die mehrfache Nötigung (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 4) oder den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dispositiv-Ziff. 2 Lemma 5) vorbringt, wird nicht weiter darauf eingegangen.\n1.4.2.\nGemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur\nin den angefochtenen Punkten. Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten:\n\n"}