{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\nO.\nZur Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2020 erschienen der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin, die Zivilklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie die Staatsanwaltschaft.\nDie Zivilklägerin und der Berufungskläger wurden, jeweils unter gegenseitiger Abwesenheit,\nbefragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger durch seine Rechtsbeiständin an seinen Anträgen festhalten und ergänzte diese um die folgenden beiden Eventualanträge:\n« […]\n\n2. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 3 des\nUrteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern:\n[…]\n2.2. Eventualiter im Falle einer Ausfällung einer Freiheitsstrafe:\nDer Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, unter\nAnrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (stationäre Einleitung im Umfang von 44 Tagen und ambulante Massnahme\nAnrechnung Termine bei Dr. D.__ zu 1/8).\n[…]\n4.2. a) Eventualiter sei im Falle einer Ausfällung einer Freiheitsstrafe:\nDas Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 5 des\nUrteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern:\nDer bedingte Strafvollzug sei mit der Weisung zugunsten der ambulanten Therapie zu unterziehen.\n[…].»\n\nDie Staatsanwaltschaft und die Zivilklägerin beantragten in ihrer jeweils mündlich vorgebrachten Berufungsantwort die vollständige und kostenfällige Abweisung der Berufung. Anschliessend replizierte die amtliche Verteidigerin. Die Zivilklägerin verzichtete auf eine mündliche\nDuplik zu den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin. Die Staatsanwältin nahm zur Berufungsreplik der amtlichen Verteidigerin Stellung. Nach dem Schlusswort des Berufungsklägers\nwurde die Verhandlung um 18:31 Uhr geschlossen. Das Verhandlungsprotokoll und die beiden\nEinvernahmeprotokolle liegen den Akten bei.\n\nP.\nDas Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, beriet den Fall am 22. Juli 2020 in Abwesenheit\nder Parteien. Der Berufungskläger verzichtete auf eine mündliche Urteilseröffnung (amtl.\nBel. 43). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 31. Juli 2020 verschickt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\nQ.\nMit Verfügung vom 14. August 2020 wurde das Gesuch von Rechtsanwältin Stefanie Widmer\num Entlassung als amtliche Verteidigerin gutgeheissen und sie wurde aus ihrem Mandat entlassen (amtl. Bel. 53). Gleichentags wurde das Gesuch um amtliche Verteidigung bewilligt und\nRechtsanwalt lic. iur. Viktor Peter als amtlicher Verteidiger eingesetzt (amtl. Bel. 54).\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1. Eintretensvoraussetzungen\nAngefochten ist das Urteil SK 18 6 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Kollegialgericht, vom 28. März 2019 betreffend Betrug (Art. 146 StGB [SR 311.0]), geringfügige arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), mehrfache Drohung\n(Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), mehrfache Nötigung (Art. 181 StGB),\nmehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 34\nAbs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie\nArt. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 VRV [SR 741.11]),\nvorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1\nSVG) sowie Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht (Art. 4 und Art. 11 kStG\n[NG 251.1]). Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO\n[SR 312.0]). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet\n(Art. 22 Ziff. 3 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts Nidwalden ist\nsomit gegeben.\n\nJede Partei, und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann\nein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von\n122 Tagen und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, zu einer Busse von Fr. 4'000.00, bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen, zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Zivilklägerin sowie zur vollumfänglichen Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische\nMassnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Damit hat\nder Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des\nKantonsgerichtsurteils. Der Berufungskläger ist zur Berufung berechtigt.\n\n"}