{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n10.1\na) Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des\nUrteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern:\nEs wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für den Zeitraum vom 21. Juni 2017\nbis am 16. Januar 2019 keine Entschädigung für das Strafverfahren schuldet.\nb) Eventualiter, im Falle einer (teilweisen) Anerkennung für die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin:\nDas Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.1 des\nUrteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern:\nDie Entschädigung der Privatklägerin für ihre Anwaltskosten für den Zeitraum vom 21. Juni 2017\nbis am 16. Januar 2019 wird zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt.\n10.2 Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. März 2019 sei in Ziffer 14.2 des\nUrteilsspruchs wie folgt aufzuheben und abzuändern:\nDie Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Therese\nRotzer-Mathyer, für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Januar 2019 wird im Umfang von\nFr. 6'090.75 (Honorar Fr. 5'535.20 [25.16 h à Fr. 220.00], Spesen Fr. 120.10 sowie 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 435.45) genehmigt.\nDie Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin für das gerichtliche Verfahren ab dem 16. Januar 2019 werden zu drei Vierteln zulasten des Staates verlegt.\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird zufolge Kostenverteilung und Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege (SP 19 1) angewiesen, Therese Rotzer-Mathyer, Hophan & Rotzer Advokatur und\nNotariat, den Betrag von Fr. 6'090.75 auszubezahlen.\nDiese Entschädigung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an\nden Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO), unter Vorbehalt der Rückforderung von Fr. 1'522.70, wenn sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO; analog Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).\n11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.\nI.\nMit Verfügung vom 12. November 2019 wurde dem Antrag des Obergerichts Nidwalden auf\nErnennung von Dr. iur. Albert Müller zum ausserordentlichen Oberrichter in dieser Strafsache\nstattgegeben. Die Verfahrensbeteiligten erklärten sich damit einverstanden (amtl. Bel. 2)\n\nJ.\nB.__ nahm bezüglich Parteistellung Abstand von der Rolle der Strafklägerin und – so ihre Mitteilung vom 4. Dezember 2019 – sie wolle im Berufungsverfahren lediglich die Parteistellung\neiner Zivilklägerin innehaben (amtl. Bel. 5).\n\nEbenfalls mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erneuerte die Zivilklägerin ihr bereits vor erster Instanz gestelltes und bewilligtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialentscheid vom 13. Dezember 2019 (P 19 27) wurde der Zivilklägerin für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt sowie Rechtsanwältin Therese Rotzer-\nMathyer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.\n\nNach Zustellung der Berufungserklärung mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (amtl. Bel. 6)\nliessen weder die Staatsanwaltschaft (amtl. Bel. 9) noch die Zivilklägerin (amtl. Bel. 7) Nichteintreten auf die Berufung und/oder Anschlussberufung beantragen.\n\nK.\nBezüglich der berufungsklägerischen Beweisanträge wurde am 23. Januar 2020 ein Vernehmlassungsverfahren eingeleitet (amtl. Bel. 11). Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 stellte auch\ndie Staatsanwaltschaft einen Beweisantrag (amtl. Bel. 13). Der Berufungskläger stellte mit\nSchreiben vom 20. April 2020 weitere Beweisanträge (amtl. Bel. 22). Auch zu diesen weiteren\nBeweisanträgen wurde den anderen Verfahrensbeteiligten jeweils das rechtliche Gehör gewährt (amtl. Bel. 14, 23).\n\nAm 7. Mai 2020 war das Vernehmlassungsverfahren zu den Beweisanträgen abgeschlossen\nund mit Beweisverfügung der Verfahrensleitung, datiert vom 19. Mai 2020, wurde das Beweisverfahren vorläufig erledigt (amtl. Bel. 28). Aufgrund des gutgeheissenen Antrags auf Edition\nder Untersuchungsakten STA-Nr. A1 18 2058 reichte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben\nvom 27. Mai 2020 die Untersuchungsakten ein (auf USB-Stick; amtl. Bel. 33). Diese wurden\nmit Verfügung vom 10. Juni 2020 des Obergerichts Nidwalden an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet, ohne den Inhalt des Verfahrensdossiers zu den Akten zu nehmen (amtl.\nBel. 36).\n\nL.\nMit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2020, 08:30\nUhr, vorgeladen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts und der vorgesehene\nVerhandlungsablauf mitgeteilt (amtl. Bel. 30).\n\nM.\nDas Gesuch der amtlichen Verteidigerin um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung vom\n15. Mai 2020 (amtl. Bel. 27) wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (amtl. Bel. 31) abgelehnt.\n\nDer Berufungskläger stellte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ein persönliches Gesuch um\nWechsel der amtlichen Verteidigung, unter Beilage diverser Schreiben (amtl. Bel. 34). Mit Verfügung des Obergerichts Nidwalden vom 4. Juni 2020 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen\n(amtl. Bel. 35).\n\nN.\nAm 29. Juni 2020 wurden den Verfahrensbeteiligten der aktuelle Strafregisterauszug des Berufungsklägers (amtl. Bel. 38 A) und am 3. Juli 2020 der Therapieverlaufsbericht der Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH D.__, eingereicht vom Amt für Justiz, zur Kenntnisnahme zugestellt (amtl. Bel. 41).\n\n"}