{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24077_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24077", "Checksum": "470b92f84cdd39b5515a7d1a2c127903"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:51", "Checksum": "dde38e1f3b020a59a4993960ad75ebf1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24077\nRegeste:\nBetrug, mehrfache Drohung, etc. (SA 19 21)\n\n − mit Freunden, Bekannten sowie Mitarbeitenden der Privatklägerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem, postalischem und elektronischem Weg (ausgenommen gemeinsame Freunde und Bekannte).\n7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 11. Dezember\n2015 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.00, entsprechend Fr. 2'000.00, unter\nAnsetzung einer Probezeit von 5 Jahren, wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.\n8.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'708.15\nnebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.00 nebst Zins\nzu 5% seit 15. Juli 2017 zu bezahlen.\nIm weiteren Umfang wird die Privatklägerin mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg\nverwiesen.\nEs wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin sich vorbehält, weiteren Schaden, der ihr ab dem 1. Januar 2019 entstanden ist, in einem separaten Verfahren geltend zu machen.\n8.2 Der beschlagnahmte und mit der Busse verrechnete Vermögensbetrag gemäss Ziff. 9.2 wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Zivilforderungen verwendet.\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Privatklägerin nach Rechtskraft den Betrag\nvon Fr. 2'491.95 auszubezahlen.\nEs wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin ihre Zivilforderung in der Höhe des vom Staat vom\nBeschuldigten erhaltenen Betrages an die Busse dem Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB).\n9.1 Die im Untersuchungsverfahren zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten und dem\nBeschuldigten zuzuordnenden Bargelder in der Höhe von insgesamt Fr. 62'250.00, abzüglich der\ndurch teilweise Aufhebung der Beschlagnahmen entfallenden Betrag von total Fr. 25'758.80, bzw.\nder verbleibende Betrag von Fr. 36'491.20, werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der\nVerfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO).\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird beauftragt, nach Rechtskraft des Urteils die beschlagnahmten\nBarschaften zur Deckung der Verfahrenskosten über Fr. 33'999.25 (Ziff. 12) zu verwenden.\n9.2 Der Restbetrag der Beschlagnahme nach Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten von\nFr. 2'491.95 wird mit der ausgefällten Busse in Höhe von Fr. 4'000.00 verrechnet, womit die Busse in\ndiesem Umfang bezahlt ist.\n10. Der durch die Kantonspolizei Nidwalden sichergestellte GPS-Tracker (act. 13.6.1.4) wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Kantonspolizei Nidwalden zu vernichten.\n11. Das beschlagnahmte Schreiben vom 25. Oktober 2015 der Kantonspolizei Nidwalden an den Beschuldigten (act. 7.2.49 - 51) befindet sich in Kopie bei den Akten. Das Original ist dem Beschuldigten auf Verlangen hin innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen, ansonsten es\nim Original bei den Akten verbleibt.\n12. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 StPO sowie\nArt. 1, Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2)\nwie folgt zusammen:\nErmittlungs- und Untersuchungskosten\n(Gebühren und Auslagen) Fr. 24'436.75\nGerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 9'562.50\nTotal Verfahrenskosten Fr. 33'999.25\n\n"}