1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021 (ZES 20 394) wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 400.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zustellung dieses Entscheids an: Stans, 27. Januar 2020 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin