5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 400.‒ festgesetzt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen angefallen, womit keine Parteientschädigung gesprochen wird. 5│5 Demnach erkennt das Obergericht: