Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG sind folglich nicht gegeben und könnten aufgrund des Ablaufs der zwingenden Rechtsmittelfrist auch nicht nachträglich noch nachgewiesen werden. Dass die geforderten Nachweise während der Rechtsmittelfrist zu erbringen sind, wird ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ausgeführt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021, zu bestätigen.