4. Die Beschwerdeführerin hat bis dato die Konkursforderung, Zinsen und Verfahrenskosten gemäss Auskunft der Gerichtskasse nicht beglichen, womit ein Konkurshinderungsgrund nicht nachgewiesen ist. Überdies hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.