{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24074_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24074", "Checksum": "84f1c2eae0eb0c50b65b30220d9eb707"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung (BAZ 21 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:59", "Checksum": "1cdbb9b80ba7267b6a7a9f0657f0d50e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24074\nRegeste:\nKonkurseröffnung (BAZ 21 1)\n\nDie Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 2\nSchKG sind folglich nicht gegeben und könnten aufgrund des Ablaufs der zwingenden Rechtsmittelfrist auch nicht nachträglich noch nachgewiesen werden. Dass die geforderten Nachweise während der Rechtsmittelfrist zu erbringen sind, wird ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ausgeführt.\n\nDemgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021, zu bestätigen.\n\n5.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 400.‒ festgesetzt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation\nangemeldet.\n\nDer Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen angefallen, womit keine Parteientschädigung gesprochen wird.\n5│5\n\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021 (ZES 20 394) wird bestätigt.\n\n2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 400.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nSie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 27. Januar 2020\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nMLaw Mirdita Kelmendi Versand: _________________\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1005\nLausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 92 ff. BGG [Bundesgesetz über das\nBundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters\nzu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).\n"}