{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24074_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24074", "Checksum": "84f1c2eae0eb0c50b65b30220d9eb707"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung (BAZ 21 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:59", "Checksum": "1cdbb9b80ba7267b6a7a9f0657f0d50e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24074\nRegeste:\nKonkurseröffnung (BAZ 21 1)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nBAZ 21 1\n\nEntscheid vom 27. Januar 2021\nBeschwerdeabteilung in Zivilsachen\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nOberrichterin Rahel Jacob,\nOberrichter Rolf Gabriel,\nGerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__ SA,\nc/o B.__ AG,\nZ.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nC.__ SA,\nY.__,\n\nvertreten durch Flavien Valloggia, Advokat,\nReiser Avocats, Route de Florissant 10, 1206 Genf,\n\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Konkurseröffnung\n\nEntscheid Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/\nEinzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021 (ZES 20 394).\n2│5\n\nSachverhalt:\n\nA.\nIn der Betreibung Nr. 2194568 des Betreibungsamtes Nidwalden hat die C.__ SA gegen die\nA.__ SA (Beschwerdeführerin) das Konkursbegehren gestellt. In der Folge hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 12. Januar 2021,\n14.45 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet.\n\nB.\nMit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Eingang: 25. Januar 2021) erhob die Beschwerdeführerin\nBeschwerde gegen den Konkursentscheid. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der\nKonkurseröffnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geschuldete Betrag von\nFr. 14'026.45 auf das Konto der Gerichtskasse überwiesen werde, zwischen dem 25. und\n26. Januar 2021. Der Beweis der Zahlung werde per Email an die Adresse kantonsgericht@nw.ch übermittelt. Weitere Begründungen wurden nicht vorgebracht und auch keine Beweismittel aufgelegt.\n\nC.\nDas Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Sache am 27. Januar 2021 abschliessend beurteilt.\n\nErwägungen:\n\n1.\nDer Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1).\nDie Beschwerdeführerin hat das Konkurserkenntnis am 13. Januar 2021 in Empfang genommen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete folglich in Berücksichtigung des Wochenendes\nvom 23./24. Januar am 25. Januar 2021 (Art. 142 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,\nSR 272).\n3│5\n\nDie Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Eingang 25. Januar 2021) ist grundsätzlich rechtzeitig\neingegangen.\n\n2.\nGemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im\nSinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art.\n68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Verweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden,\nwenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus\ndürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen\ngeltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind\n(echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012\nE. 3).\n\n3.\nDemnach hat der Schuldner nicht nur die Zahlung der Schuld, welche zur Konkurseröffnung\nführte, sondern seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass\ndie Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den\nKonkurs möglichst zu vermeiden, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und\ndie fehlende Liquidität bloss vorübergehend ist (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar zum\nSchKG, Ergänzungsband zur zweiten Aufl. 2017, N. 1b zu Art. 174). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des\nBundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Zahlungsfähigkeit bedeutet,\ndass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer\n4│5\n\nForderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren,\nnicht aber zukünftige zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4).\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin hat bis dato die Konkursforderung, Zinsen und Verfahrenskosten gemäss Auskunft der Gerichtskasse nicht beglichen, womit ein Konkurshinderungsgrund nicht\nnachgewiesen ist. Überdies hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre grundsätzliche\nZahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.\n\n"}