3. Der Berufungskläger wird hierfür in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB und Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.‒, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft.