429 StPO e contrario). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Berufungskläger wird der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen.