7.2 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]), werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Berufungskläger weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).