7.1 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 10.1 erster Absatz S. 22 f. [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu bestätigen (dortige Dispo.-Ziff. 3 [Art. 426 Abs. 1 StPO]).