Dem Berufungskläger ist bei diesem Ergebnis eine (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'400.– (20% der Strafe [Obergrenze: BGE 135 IV 188]) aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB), bei Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen. 7.