6.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Geldstrafe aufzuschieben ist. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind und eine unbedingte Strafe aufgrund der Umstände nicht notwendig erscheint, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ist die Geldstrafe aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).