Verhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte o- der entgegenstehenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben. Den durch die Vorinstanz auf der Grundlage dieser Angaben errechnete Tagessatz von Fr. 140.– ist korrekt und ohne Weiterungen zu übernehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezügliche Berechnung verwiesen (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). 6.5 Zu beurteilen bleibt, ob die Geldstrafe aufzuschieben ist.