B./3 EVP beschuldigte Person S. 3; STA-act. 2.7 ff.). Dies erscheint mit Blick auf die Erwerbssituation des Berufungsklägers (Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit [Geschäftsinhaber einer __-AG]; AHV-Rente; Wertschriften- und Nettomieterträge) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei solch stetigen Einkommensquellen resp. Verhältnissen – und mangels anderweitiger Anhaltspunkte o- der entgegenstehenden Behauptungen in den schriftlichen Eingaben des Berufungsklägers – ist nicht davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungsurteil massgeblich verändert haben.