6.4 Die für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urteil SE 18 33 E. 9.5 zweiter Absatz S. 20 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Wie vorstehend bereits anderweitig dargelegt (vorstehende E. 1.3.3), hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. April 2019 betreffend die finanziellen Verhältnisse bestätigt, dass diese seit dem Steuerjahr 2016 im Wesentlichen unverändert sind (KG-act. B./3 EVP beschuldigte Person S. 3; STA-act.