Nachdem die Vorinstanz trotzdem strafmindernd berücksichtigte, dass er zugab, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, diese Strafminderung gegen den vorstehend beschriebenen, strafschärfenden Umstand abwog und deshalb die Geldstrafe bei 50 Tagessätzen beliess, ist in Nachachtung des Schlechterstellungsverbots (sog. reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend von einer Strafschärfung abzusehen, obwohl Grundlage für eine höhere Bestrafung bestehen würde.