vorne die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird, etwas zu früh beschleunigt wird und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden», amtl.Bel. 12 [Berufungsbegründung] Ziff. 4 S. 4). Ohnehin hat der Berufungskläger mit seiner «Einsicht» die Untersuchung nicht massgeblich erleichtert. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war aufgrund der Radarmessung bereits dokumentiert und er bestritt die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, mithin den entscheidenden Punkt. Im Übrigen lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.