Einträge im Fahrberechtigungsregister sind keine vorhanden (STA-act. 2.2). Die Vorbestrafung des Berufungsklägers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wirkt sich leicht straferhöhend aus. Zwar gab er zu, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, zeigt sich hinsichtlich der (rechtlichen) Unzulässigkeit seines Handelns jedoch gänzlich uneinsichtig. Er achtete pflichtwidrig nicht auf den Tacho und seine Fahrgeschwindigkeit, vermag darin aber keinen Fehler zu erkennen.