6.3.4 Zu den Täterkomponenten ist Nachfolgendes zu bemerken: Beim Berufungskläger handelt es sich um einen inzwischen 74-jährigen verheirateten Rentner. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger am 23. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Obwalden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von Fr. 110.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft wurde (STA-act. 2.1). Einträge im Fahrberechtigungsregister sind keine vorhanden (STA-act. 2.2).