6.3.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger eventualvorsätzlich. Er beschleunigte verfrüht, bevor die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h auf 80 km/h gewechselt hätte. Im Übrigen bestehen keine zu beachtenden subjektiven Umstände. Insgesamt ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass das Tatverschulden leicht bis mittel einzustufen und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verschuldensangemessen ist.