6.3.1 Das Delikt der groben Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Abs. 2 SVG), wobei in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte vorliegend letzterer Sanktionsart Vorzug zu geben ist (Art. 41 Abs. 1 StGB [SR 311.0] e contrario). 6.3.2 Hinsichtlich des objektives Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h, mithin in erheblicher Weise überschritt. Die Strasse war im Tatzeitpunkt nass, jedoch schwach befahren. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht bis mittel.