6.2 Im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen betreffend die Strafzumessung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil SE 18 33 verwiesen (dortige E. 9.3 erster Absatz, S. 18; dortige E. 9.4 erster und zweiter Absatz S. 18 f.; dortige E. 9.5 erster Absatz S. 19 f.; dortige E. 9.7 erster Absatz S. 21, dortige E. 9.8 erster Absatz S. 22 [Art. 82 Abs. 4 StPO]). 6.3