Dem ist zuzustimmen; mit ihr ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt und hiermit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz bestrafe den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer (Ver- bindungs-)Busse von Fr. 1'400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen.