Mitnichten handelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Umstände, welche die Vermutung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit umzustossen vermögen. Zu diesem Schluss ist auch bereits die Vorinstanz gekommen, welche sich einlässlich mit den Umständen auseinandergesetzt, das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände jedoch im Endeffekt verworfen und die subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers bejaht und auf eventualvorsätzliches Handeln erkannt hat (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Dem ist zuzustimmen; mit ihr ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt und hiermit auch den subjektiven Tatbestand von Art.