Den auf den Strassen geltenden Geschwindigkeitslimitierungen liegen konkrete Überlegungen bzw. ein Entscheid des Gesetzgebers zugrunde. Sie stehen nicht in der Disposition der Strassenbenützer und können entsprechend auch nicht im Einzelfall – etwa bloss, weil eine gerade Innerorts-Strecke zeitweilig nicht befahren ist – durch diese nach eigenem Dafürhalten angepasst werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich nicht nur im Bedarfsfall um die Einhaltung seiner verkehrsrechtlichen Pflichten, namentlich die Verkehrsregeln, zu bemühen. Mitnichten handelt es sich hierbei um aussergewöhnliche Umstände, welche die Vermutung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit umzustossen vermögen.