dende Zufahrten, angrenzender Geh- und Radweg, beidseitige Bebauung, Wetterverhältnisse, in der Nähe einer Schule). Dies nicht aufzuwiegen – und den Eventualvorsatz auszuschliessen – vermag, dass die gefahrene Strecke einerseits gerade, andererseits im Zeitpunkt des inkriminierenden Verhaltens frei war und eine Änderung der Höchstgeschwindigkeit folgt. Den auf den Strassen geltenden Geschwindigkeitslimitierungen liegen konkrete Überlegungen bzw. ein Entscheid des Gesetzgebers zugrunde.