Obwohl ihm also sowohl die Strecke und als auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt waren, nahm er mittels Nichtbeachtung des Tachos bewusst, ohne jegliche Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Dass er hiermit auch die Schaffung einer mindestens abstrakten Gefahr billigte und um die Schaffung einer solchen wissen musste, ergibt sich ohne Weiteres aus den Sachumständen, namentlich das Ausmass der Innerorts-Geschwindigkeitsüberschreitung (33 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge) und die eingeschränkte Sichtbarkeit bei gleichzeitiger Immanenz potentieller Gefahren (einmün-