An solchen, aussergewöhnlichen Umständen fehlt es vorliegend. Im Gegenteil gab der ortskundige Berufungskläger freimütig zu, in Aussicht auf den auf dieser Strecke nachfolgenden Wechsels der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h (ausserorts) wohl bereits innerorts zu früh beschleunigt zu haben (STA-act. 1.6 dep. 9). Obwohl ihm also sowohl die Strecke und als auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt waren, nahm er mittels Nichtbeachtung des Tachos bewusst, ohne jegliche Rücksicht auf die damit verbundenen Gefahren in Kauf, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.