Entsprechendes tat auch bereits die Vorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1). Diese schematische Rechtsprechung sieht vor, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) die objektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, ohne dass die besonderen Umstände des Falles – wie beispielsweise günstige Verkehrsverhältnisse oder der gute Ruf des Fahrers als Autofahrer – hierauf Einfluss hätten bzw. im Einzelfall zu prüfen sind (ausgehend von: BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; ebenfalls in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1;