5.4.2 Betreffend die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es bei besagtem Vorfall an einer «konkreten zusätzlichen erhöhten abstrakten Gefährdung» gefehlt habe, das Verhalten entsprechend lediglich unter Art. 90 Abs. 1 SVG zu subsumieren sei, ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erinnerung zu rufen. Entsprechendes tat auch bereits die Vorinstanz (vgl. den Verweis in vorstehender E. 5.4.1).