5.4.1 Der rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Schlussfolgerung, wonach der Berufungskläger der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen ist, ist vorbehaltlos beizupflichten. Es kann diesbezüglich auf die einschlägigen, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urteil SE 18 33 E. 8.2.2 S. 14 f. [objektiver Tatbestand] und E. 8.3.3 S. 16 f. [subjektiver Tatbestand; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Mit Blick auf die Rügen des Berufungsklägers drängen sich folgende Hervorhebungen auf: