Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auf geraden und völlig, von jeglichem Verkehr freie Strassen, welche man sehr gut kenne und wo man wisse, dass weiter vorne die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben, etwas zu früh beschleunigt werde und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden. Sein Verhalten sei höchstens als normale Fahrlässigkeit zu werten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ergänzt er, bei der Abgrenzung zwischen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG dürfe nicht einfach auf die abstrakte Gefährlichkeit abgestellt werden, da diese bereits mit Art. 90 Abs. 1 SVG abgedeckt werde.