5.2 Der Berufungskläger widerspricht den erstinstanzlichen Ausführungen zum Verschulden. Sein Verhalten – das etwas zu frühe Beschleunigen bei an sich sonst völlig freier und gerader Strecke in Richtung Engelberg – könne nicht bloss wegen des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung als eventualvorsätzliches Handeln qualifiziert werden. Es dürfe als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass auf geraden und völlig, von jeglichem Verkehr freie Strassen, welche man sehr gut kenne und wo man wisse, dass weiter vorne die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben, etwas zu früh beschleunigt werde und dadurch faktische Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden.