5. 5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Berufungskläger, indem er am 18. Januar 2018 um 12.03 Uhr den Personenwagen mit den Kontrollschildern NW __ auf der Kantonsstrasse in Oberdorf (NW), in Fahrtrichtung Engelberg (OW) in Kenntnis der auf jenem Streckenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h willentlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 83 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) und damit um 33 km/h schneller als erlaubt, lenkte, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit.