4.5 Zusammenfassend zielen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere. Die Beweismittelwürdigung/-verwertung resp. die Sachverhaltsfeststellung – namentlich auch die beweisrechtliche Verwertung der Radarmessung sowie des METAS-Gutachtens – durch die Vorinstanz erfolgte rechtskonform, ist nicht zu bemängeln und gibt keinen Anlass zur Korrektur oder Ergänzung. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der angeklagte, vorstehend wiederholt erläuterte Sachverhalt erstellt ist (vorstehende E. 2). Auf die Vorbringen betreffend die für die Verschuldensbeurteilung relevanten Sachverhaltsumstände (Wissen und Willen des Berufungsklägers) wird nachfolgend einzugehen sein (nachstehende E. 5).