Die Behauptung, das Radarmessgerät rage bis zur Hälfte in das Trottoir hinein, ist somit aktenwidrig. Aus dem vom Berufungskläger selbst aufgelegten Sachbeweis ergibt sich somit das exakte Gegenteil der von ihm nun im Berufungsverfahren behaupteten Tatsache. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hingegen ist akkurat und zu bestätigen. Selbstredend wird sich der Standort eines zwischenzeitlich abgebauten Radarmessgeräts im Nachhinein auch anhand von Fotografien nicht zentimetergenau bestimmen lassen. Zur Beurteilung des gegenständlichen Straffalls ist dies denn aber auch gar nicht notwendig.