4.4.2 Die Vorinstanz würdigte die Stellungnahme samt Fotobericht des Berufungsklägers vom 16. Mai 2018 (STA-act. 1.39 ff.) sowie die daraufhin eingeholte Amtsauskunft der Polizei vom 14. Juni 2018 (STA-act. 1.47 ff.) und kam zum Schluss, dass das Radarmessgerät um mehr als die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt habe (angefochtenes Urteil E. 5.5). Die Formulierungen «mehr als die Hälfte» bzw. «zu einem grossen Teil» sind entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht widersprüchlich, sondern bloss unterschiedliche Beschreibungen für denselben Sachverhalt. Inwiefern der Berufungskläger darin eine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen will, ist nicht nachvollziehbar. 4.4.3