4.4.1 Der Berufungskläger macht – gestützt auf ein Foto, welches ihm von einer anderen Person am Tag der Radarmessung zugestellt worden sei – weiter geltend, das Radarmessgerät sei nicht um mehr als die Hälfte in das Schotterbett hineingeragt, sondern nachweislich zu einem grossen Teil auf dem Privatgrundstück im Kiesbett platziert gewesen. Sodann habe der Standfussteil des Radarmessgeräts nicht wie von der Vorinstanz festgehalten 12 cm auf den Asphalt hinausragte, sondern die Hälfte des Trottoirs eingenommen. Diesen Umstand leitet der Berufungskläger aus einer von ihm selbst aufgelegten (undatierten) Fotografie ab (STA-act. 1.41).