(KG-act. C./5). Demzufolge betrachtete er die technischen Fragen durchaus, wenn auch nicht prioritär, als Verfahrensthema. Zur Frage, ob die Polizei das Radarmessgerät «widerrechtlich platziert» habe kann sich das Gutachten naturgemäss nicht äussern, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (Art. 182 StPO e contrario). Es ist somit insgesamt nicht ersichtlich, was einer beweisrechtlichen Verwertung des METAS-Gutachten entgegenstehen sollte. 4.4