Soweit der Berufungskläger moniert, im Gutachten seien in erster Linie technische Fragen beurteilt worden, die gar nicht Gegenstand seiner Ausführungen gewesen seien, scheint er zu übersehen, dass er selbst technische Aspekte ins Feld führte, namentlich in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft vom 30. April 2018 und 16. Mai 2018 (StA-act. 1.27 f. und 1.39 ff.). Zudem hat er gegen die entsprechende Beweisverfügung vom 5. November 2018 in keiner Weise opponiert. Sodann hielt er in seiner Eingabe vom 8. Februar 2019 gar fest, dass «es bei der Beurteilung dieser Angelegenheit nicht in erster Linie um die Korrektheit der Messung an sich ging» (KG-act. C./5).