Für die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen – nämlich, ob die Geschwindigkeitsmessung vom 18. Januar 2018, 12.03 Uhr in 6370 Oberdorf korrekt durchgeführt wurde und die Messergebnisse gültig sind – ist mithin ohne Belang, mit welchem Foto in diesem die örtliche Situation dargestellt wurde. Dass im Gutachten nicht STA-act. 1.41, sondern ein abweichendes Foto zur Darstellung der örtlichen Situation verwendet wurde, steht der Verwertbarkeit des Gutachtens somit nicht entgegen.