1.41 – soweit vorliegend relevant – dieselbe örtliche Situation präsentiert. Dies ergibt bereits ein augenscheinlicher Abgleich der beiden Fotos und korrespondiert auch damit, dass die Gutachterin nachträglich anhand des Fotomaterials die tatsächliche Position fotogrammetrisch und durch Referenzpunkte im zur Verfügung gestellten Bildmaterial selbst bestimmte (Gutachten METAS, S. 3). Für die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen – nämlich, ob die Geschwindigkeitsmessung vom 18. Januar 2018, 12.03 Uhr in 6370 Oberdorf korrekt durchgeführt wurde und die Messergebnisse gültig sind – ist mithin ohne Belang, mit welchem Foto in diesem die örtliche Situation dargestellt wurde.