4.3.2 Die METAS dokumentierte die örtliche Situation nicht mit dem sich bei den staatsanwaltschaftlichen Akten befindlichen Bild (STA-act. 1.41), sondern mit einem Foto der nachgestellten Situation (Gutachten METAS, Bild 2 S. 5). Dies ist allerdings nicht zu beanstanden, da sich sowohl auf dem verwendeten Foto als auch STA-act. 1.41 – soweit vorliegend relevant – dieselbe örtliche Situation präsentiert.