5 StrV [NG 622.11] sowie Art. 1 Abs. 1 StrG [NG 622.1] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 StrG e contrario [exemplarisch – wenn vorliegend auch nicht einschlägig – etwa: Art. 1 Ziff. 2 des Landratsbeschlusses über die Ausbaunorm von Kantonsstrassen die beidseitig von einem Radstreifen begleitet sind; NG 622.13]). Der beweisrechtlichen Verwertung der Erkenntnisse der Radarmessung steht die teilweise Platzierung auf dem Rad-/Gehweg folglich nicht entgegen. 4.3