4 Abs. 1 SVG zu qualifizieren wäre. Zu dieser Schlussfolgerung käme das Gericht selbst dann, wenn die Stellfüsse des Radarmessgeräts einige Zentimeter weiter als von der Vorinstanz festgestellt in den Asphalt hineingeragt hätten, denn die betreffende Stelle wäre selbst in diesem Fall noch ohne massgebliche Einschränkung passierbar gewesen. Der vom Berufungskläger ebenfalls angerufene Art. 41 Abs. 1 VRV betrifft das Abstellen von Fahrrädern und ist dementsprechend vorliegend nicht einschlägig. Generelle Gesetzesvorschriften betreffend die Mindestbreite von kombinierten Geh- und Radwegen bestehen mitunter keine (§1 Ziff. 5 StrV [NG 622.11] sowie Art. 1 Abs. 1 StrG [NG 622.1